Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3

Ablehnungsgründe

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn
    1. Litera a
      sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische oder ausschließlich militärische strafbare Handlung angesehen wird;
    2. Litera b
      sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, wegen der der Täter rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist oder eine verhängte Strafe verbüßt hat;
    3. Litera c
      die Erledigung des Ersuchens nach Ansicht des ersuchten Staates geeignet ist, seine Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
    4. Litera d
      hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, um die Verfolgung einer Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder politischen Anschauung zu erleichtern oder daß die Lage der Person aus einem dieser Gründe verschlechtert wird; oder
    5. Litera e
      die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist und das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen eine Strafbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes begangene strafbare Handlung nicht vorsieht.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung seiner wesentlichen Interessen im Sinne von Absatz eins, Litera c, kann der ersuchte Staat darauf Bedacht nehmen, ob die Gewährung der Rechtshilfe eine Untersuchung oder ein Verfahren in diesem Staat oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen könnte oder eine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen würde.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035530

Alte Dokumentnummer

N2199013698J