Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1990Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 4
Geschäftsweg
(1)Absatz eins,Zur Stellung von Rechtshilfeersuchen befugte Behörden sind in der Republik Österreich Gerichte und Staatsanwaltschaften; in Australien Gerichte, Staatsanwaltschaften und mit Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen beauftragte Behörden.
(2)Absatz 2,Rechtshilfeersuchen werden über das Bundesministerium für Justiz in Österreich und das Federal Attorney-General's Department in Australien übermittelt und im gleichen Wege zurückgesandt.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12035531
Alte Dokumentnummer
N2199013699J