Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

Inhalt des Ersuchens

  1. Absatz eins,Ein Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
    2. Litera b
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
    3. Litera c
      soweit möglich, die Identität und die Nationalität der Person, gegen die sich das Verfahren richtet;
    4. Litera d
      soweit erforderlich, den Namen und die Adresse des Zustellempfängers;
    5. Litera e
      die Art der strafbaren Handlung und eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes;
    6. Litera f
      Einzelheiten hinsichtlich besonderer Verfahren und Erfordernisse, deren Beachtung vom ersuchenden Staat gewünscht wird;
    7. Litera g
      allfällige Erfordernisse der Geheimhaltung und deren Gründe; und
    8. Litera h
      weitere Angaben, die für die ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen und den beigefügten Unterlagen sind Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
  3. Absatz 3,Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die im Ersuchen enthaltenen Angaben nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, um die Behandlung des betreffenden Ersuchens zu ermöglichen, so kann dieser Staat ersuchen, daß ergänzende Angaben zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035532

Alte Dokumentnummer

N2199013700J