Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

Erledigung von Ersuchen

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat wird bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sein Recht anwenden. Soweit es sein Recht erlaubt, erledigt der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen in der darin angeführten Form.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten und Schriftstücken aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Straf- oder Zivilverfahren benötigt. Auf Verlangen wird der ersuchte Staat in solchen Fällen beglaubigte Kopien übermitteln.
  3. Absatz 3,Alle Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung des Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat sobald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
  4. Absatz 4,Jede Ablehnung oder Verzögerung der Rechtshilfe ist unverzüglich zu begründen.
  5. Absatz 5,Erforderlichenfalls kann der ersuchte Staat die Leistung der Rechtshilfe von Bedingungen abhängig machen, die vom ersuchenden Staat einzuhalten sind.
  6. Absatz 6,Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Beteiligte Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035533

Alte Dokumentnummer

N2199013701J