Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1990Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 11
Durchsuchung und Beschlagnahme, durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände
Der ersuchte Staat wird nach Maßgabe seines Rechtes Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung ebenso wie Ersuchen um Ausforschung, Beschlagnahme oder Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12035538
Alte Dokumentnummer
N2199013706J