Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1990Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 12
Kosten
Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme folgender, die der ersuchende Staat trägt:
Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß Art. 9 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß Art. 8;Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß Artikel 9, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß Artikel 8,;
die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und Begleitpersonals des Transports;
die Sachverständigenkosten; und
sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die außergewöhnlichen Kosten der Erledigung des Ersuchens, für die die Behörden dieses Staates Dritten ersatzpflichtig sind.
Schlagworte
Bewachungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12035539
Alte Dokumentnummer
N2199013707J