Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 12

Kosten

Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme folgender, die der ersuchende Staat trägt:

  1. Litera a
    Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß Artikel 9, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß Artikel 8,;
  2. Litera b
    die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und Begleitpersonals des Transports;
  3. Litera c
    die Sachverständigenkosten; und
  4. Litera d
    sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die außergewöhnlichen Kosten der Erledigung des Ersuchens, für die die Behörden dieses Staates Dritten ersatzpflichtig sind.

Schlagworte

Bewachungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035539

Alte Dokumentnummer

N2199013707J