Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 13

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag findet auch auf Ersuchen Anwendung, die sich auf strafbare Handlungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.
  3. Absatz 3,Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats außer Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

    ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien am 20. Oktober 1988 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035540

Alte Dokumentnummer

N2199013708J