Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 8

Erscheinen von in Haft befindlichen Personen

  1. Absatz eins,Eine in Haft befindliche Person kann mit ihrer Zustimmung zeitweilig vom ersuchten Staat in den ersuchenden Staat überstellt werden, um auszusagen oder an Untersuchungen teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben werden, wenn die weitere Anwesenheit der in Haft befindlichen Person im ersuchten Staat für die Zwecke einer Untersuchung oder eines Verfahrens notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die zeitweilig überstellte Person wird in Haft gehalten und zurückgestellt, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Wenn die Haft während der Dauer der Überstellung endet, ist die überstellte Person freizulassen und hat denselben Anspruch auf Kostenersatz, einschließlich der Rückreisekosten, wie eine in Artikel 9, angeführte Person.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035535

Alte Dokumentnummer

N2199013703J