Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1990Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 8
Erscheinen von in Haft befindlichen Personen
(1)Absatz eins,Eine in Haft befindliche Person kann mit ihrer Zustimmung zeitweilig vom ersuchten Staat in den ersuchenden Staat überstellt werden, um auszusagen oder an Untersuchungen teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben werden, wenn die weitere Anwesenheit der in Haft befindlichen Person im ersuchten Staat für die Zwecke einer Untersuchung oder eines Verfahrens notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die zeitweilig überstellte Person wird in Haft gehalten und zurückgestellt, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Wenn die Haft während der Dauer der Überstellung endet, ist die überstellte Person freizulassen und hat denselben Anspruch auf Kostenersatz, einschließlich der Rückreisekosten, wie eine in Art. 9 angeführte Person.Wenn die Haft während der Dauer der Überstellung endet, ist die überstellte Person freizulassen und hat denselben Anspruch auf Kostenersatz, einschließlich der Rückreisekosten, wie eine in Artikel 9, angeführte Person.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12035535
Alte Dokumentnummer
N2199013703J