Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 659/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 659/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 9

Erscheinen anderer Personen

  1. Absatz eins,Im ersuchten Staat befindliche Personen können geladen werden, um im ersuchenden Staat in Strafverfahren vernommen zu werden, oder ersucht werden, an Untersuchungen in diesem Staat teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat wird die in der Ladung oder dem Ersuchen genannte Person auffordern, dieser Ladung oder diesem Ersuchen zu entsprechen und wird deren Antwort dem ersuchenden Staat bekanntgeben.
  3. Absatz 3,Eine geladene oder ersuchte Person kann vom ersuchenden Staat einen Vorschuß zur Deckung der Reisekosten und der damit verbundenen Kosten verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002972

Dokumentnummer

NOR12035536

Alte Dokumentnummer

N2199013704J