Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Wirkungen der Vollziehung
Artikel 17
(1)Absatz eins,Während der Vollziehung der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollziehungsmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Der Urteilsstaat ist berechtigt, den Rest der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat entzieht und diesen verläßt. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat von diesen Umständen unverzüglich in Kenntnis.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannte Berechtigung des Urteilsstaates erlischt endgültig, wenn die Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme verbüßt oder endgültig nachgesehen worden ist.Die in Absatz 2, genannte Berechtigung des Urteilsstaates erlischt endgültig, wenn die Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme verbüßt oder endgültig nachgesehen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035704
Alte Dokumentnummer
N2199114196J