Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Gnadenmaßnahmen, Amnestien
Artikel 18
(1)Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Der Urteilsstaat kann dem Vollstreckungsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Vollstreckungsstaat ergangene Amnestie sind vom Vollstreckungsstaat zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035705
Alte Dokumentnummer
N2199114197J