Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 44/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Überstellung

Artikel 21

  1. Absatz eins,Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet des Urteilsstaates, so wird dieser sobald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verurteilten den Behörden des ersuchten Staates zu übergeben.
  2. Absatz 2,Der Urteilsstaat und der Vollstreckungsstaat pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe des Verurteilten an die Behörden des Vollstreckungsstaates oder erforderlichenfalls an die Behörden eines Durchbeförderungsstaates.
  3. Absatz 3,Die von einem Vertragsstaat beigestellten Begleitpersonen, die den Verurteilten auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen haben, sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme des Verurteilten die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sein Entweichen zu verhindern.
  4. Absatz 4,Der Urteilsstaat kann nach der Übernahme der Vollziehung durch den Vollstreckungsstaat die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002999

Dokumentnummer

NOR12035708

Alte Dokumentnummer

N2199114200J