Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Spezialität
Artikel 22
(1)Absatz eins,Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, weder verfolgt noch abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt,
wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung oder Vollziehung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
(3)Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung vom 27. Februar 1978 *) sinngemäß anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung vom 27. Februar 1978 *) sinngemäß anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035709
Alte Dokumentnummer
N2199114201J