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Art. 22

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 44/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Spezialität

Artikel 22

  1. Absatz eins,Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, weder verfolgt noch abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung oder Vollziehung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
    2. Ziffer 2
      wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
  3. Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung vom 27. Februar 1978 *) sinngemäß anzuwenden.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002999

Dokumentnummer

NOR12035709

Alte Dokumentnummer

N2199114201J