Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Gnadenmaßnahmen, Amnestien, Widerruf der bedingten Nachsicht
Artikel 26
(1)Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Urteilsstaat ergriffen werden. Der Überwachungsstaat kann dem Urteilsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Urteilsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden.
(2)Absatz 2,Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Überwachungsstaat ergangene Amnestie sind zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für einen Widerruf oder eine Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035713
Alte Dokumentnummer
N2199114205J