Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 44/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Gnadenmaßnahmen, Amnestien, Widerruf der bedingten Nachsicht

Artikel 26

  1. Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Urteilsstaat ergriffen werden. Der Überwachungsstaat kann dem Urteilsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Urteilsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden.
  2. Absatz 2,Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Überwachungsstaat ergangene Amnestie sind zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für einen Widerruf oder eine Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002999

Dokumentnummer

NOR12035713

Alte Dokumentnummer

N2199114205J