Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Mitteilungen
Artikel 27
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verständigen einander sobald wie möglich von allen Umständen, die die Überwachung betreffen.
(2)Absatz 2,Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat insbesondere von einer Gnadenmaßnahme, einer Amnestie sowie einem Widerruf oder einer Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion.
(3)Absatz 3,Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von den Überwachungsmaßnahmen, die gegen den Verurteilten getroffen wurden, sowie von allen Umständen, die einen Widerruf der bedingten Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten, sowie von einer Amnestie. Bei Ablauf der Probezeit wird die Beendigung der Überwachung mitgeteilt.
(4)Absatz 4,Widerruft der Urteilsstaat die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035714
Alte Dokumentnummer
N2199114206J