Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 44/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

TEIL römisch fünf

VERFAHREN

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 28

  1. Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der gerichtlichen Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
    3. Ziffer 3
      möglichst genaue Angaben über den Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohn- oder Aufenthaltsort;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die auf die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme anzurechnenden Zeiten;
    5. Ziffer 5
      bei Ersuchen um Übernahme der Vollziehung, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat befindet, ein mit ihm aufgenommenes Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung zur Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
    6. Ziffer 6
      weitere Unterlagen, die für die Erledigung des Ersuchens von Bedeutung sein könnten.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002999

Dokumentnummer

NOR12035715

Alte Dokumentnummer

N2199114207J