Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Registrierung audiovisueller Werke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1991Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Aufgaben des Depositars
(1)Absatz eins,[Hinterlegung der Urschrift] Die Urschrift dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften wird beim Generaldirektor hinterlegt.
(2)Absatz 2,[Beglaubigte Abschriften] Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften den Regierungen der zur Unterzeichnung des Vertrags berechtigten Staaten.
(3)Absatz 3,[Registrierung des Vertrags] Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4)Absatz 4,[Änderungen] Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften den Regierungen der Vertragsstaaten und auf Ersuchen auch der Regierung jedes anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
NOR12035742
alte Dokumentnummer
N2199114329J