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§ 7 KMG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 721.07.201820.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 48/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
§ 726.11.201520.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 114/2015
§ 701.09.201525.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 114/2015
§ 701.07.201231.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 710.08.200530.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 701.08.200109.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 701.01.200131.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 701.01.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 701.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 625/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 2/2001

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Inhalt des Prospekts

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden.
  2. Absatz 2,Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne des Absatz eins, als ausreichend, sofern der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an der Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse, so ist der Prospekt jedoch gemäß Paragraph 8, zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Absatz eins, als ausreichend. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an einer in einem EWR-Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierbörse so ist der Prospekt gemäß Paragraph 8, zu kontrollieren.
  4. Absatz 4,Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Absatz eins, als ausreichend, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend, gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; Paragraph 14, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird der Prospekt nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht gemäß den Absatz 2 bis 4 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12036991

Alte Dokumentnummer

N2199329859J