(4)Absatz 4,Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; § 14 Z 1 ist nicht anzuwenden.Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Absatz eins, als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; Paragraph 14, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.