Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8cParagraph 8 c
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR
§ 8c.Paragraph 8 c,
(1)Absatz eins,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.
(2)Absatz 2,Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediäre trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40135150