Rechtstracker.at

§ 8c KMG

Fassungen
31.12.2011 bis 20.07.2019 — BGBl. I Nr. 145/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8c31.12.201120.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
§ 8c10.08.200530.12.2011 BGBl. I Nr. 78/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 c

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. I Nr. 145/2011

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.
  2. Absatz 2,Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediäre trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40135150