Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8cParagraph 8 c
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR
§ 8c.Paragraph 8 c,
(1)Absatz eins,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2)Absatz 2,Verstößt der Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
NOR40066328