Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 54/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

TEIL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen Staatsbürger eines der Vertragsstaaten von einem Gericht des anderen Staates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme verurteilt worden sind.
  2. Absatz 2,Als Staatsbürger eines Vertragsstaates ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt. Personen, die die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten besitzen, werden nach diesem Vertrag nicht übergeben.
  3. Absatz 3,In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Gesetzesnummer

10003027

Dokumentnummer

NOR12035898

Alte Dokumentnummer

N2199214297A