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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 54/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Ersuchen nach Artikel 1 Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Der Staat, in welchem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), kann beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Artikel 1 Absatz eins, anregen.
  2. Absatz 2,Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jedem der Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Absatz eins, anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Gesetzesnummer

10003027

Dokumentnummer

NOR12035899

Alte Dokumentnummer

N2199214298A