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§ 15 FMedG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1524.02.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 1501.07.199223.02.2015 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
    2. Ziffer 2
      Namen ihrer Eltern;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.
  2. Absatz 2,Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40203414