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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.1992 — BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.1992 BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 404/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als „NGO“ bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,

  1. Litera a
    daß sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben,
  2. Litera b
    daß sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht,
  3. Litera c
    daß sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und
  4. Litera d
    daß sie ihren satzungsgemäßen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR12036089

Alte Dokumentnummer

N2199221319J