Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1992Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1992,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als „NGO“ bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,
daß sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben,
daß sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht,
daß sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und
daß sie ihren satzungsgemäßen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Dokumentnummer
NOR12036089
Alte Dokumentnummer
N2199221319J