Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1992 — BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1992 BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 404/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit einer NGO, wie sie in der Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, werden in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt.
  2. Absatz 2,Erfordert ein wesentliches öffentliches Interesse Einschränkungen, Beschränkungen oder besondere Verfahren für die Ausübung der Rechte, die sich aus der Rechtsfähigkeit nach dem Recht der anerkennenden Vertragspartei ergeben, so sind diese auch auf die in einer anderen Vertragspartei errichteten NGO anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR12036090

Alte Dokumentnummer

N2199221320J