Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 85/2010Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3cArtikel 3 c
Text
Artikel 3 quater
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer
widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis oder Artikel 3 ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
eine in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter oder unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannte Straftat zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40121807