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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 406/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 4

Ziffer eins Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn das Schiff in Gewässer einfährt, Gewässer durchfährt oder aus Gewässern kommt, die jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeers eines einzelnen Staates oder jenseits der seitlichen Grenzen seines Küstenmeers zu angrenzenden Staaten liegen, oder wenn der Fahrplan des Schiffes dies vorsieht.

Ziffer 2 In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des in Absatz 1 bezeichneten Staates aufgefunden wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036108

Alte Dokumentnummer

N2199221395J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A4/NOR12036108