Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 11
Jeder der beiden Staaten kann Zustellungsersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen, soweit es sich bei den von der Zustellung betroffenen Personen um eigene Staatsangehörige handelt.
Anmerkung
Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter sieht der Vertrag nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12036188
Alte Dokumentnummer
N2199222534J