Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 570/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 19

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche, an den Vertragspartner gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am letzten Tag einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens dieser Notifikation, wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ankara, am 16. September 1988 in zweifacher Urschrift in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR12036196

Alte Dokumentnummer

N2199222542J