Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
Inkrafttretensdatum
01.11.1992
Unterzeichnungsdatum
23.05.1989
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Titel
ABKOMMEN VOM 23. MAI 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VERGLEICHEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 571/1992 (NR: GP XVII RV 1211 VV S. 149. BR: AB 3960 S. 533.)
Sprachen
Deutsch, Türkisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen zu ermöglichen, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. November 1992 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, mit 1. November 1992 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Schlagworte
e-rk,
Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR11003090
Alte Dokumentnummer
N2199222543J