Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 14
Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen. Erfolgt die Ablehnung mangels Zustimmung des im Vollstreckungsstaat befindlichen Verurteilten, ist dem Urteilsstaat eine Niederschrift über seine Vernehmung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036303
Alte Dokumentnummer
N2199247785L