Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 54/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 13

Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003082

Dokumentnummer

NOR12036302

Alte Dokumentnummer

N2199247784L