Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 54/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils und allfälliger Rechtsmittelentscheidungen;
    2. Litera b
      eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
    3. Litera c
      Angaben zu der Person des Verurteilten, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;
    4. Litera d
      eine Bestätigung über den vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme und über die anzurechnenden Haftzeiten;
    5. Litera e
      ein Protokoll über die Stellungnahme des Verurteilten zur Übernahme der Vollziehung, wenn er sich im Urteilsstaat befindet;
    6. Litera f
      weitere Unterlagen und Angaben, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003082

Dokumentnummer

NOR12036301

Alte Dokumentnummer

N2199247783L