Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 11
Sind nach Ansicht des Urteilsstaates die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Vollziehung der Entscheidung ersuchen. Stellt der Urteilsstaat trotz einer Anregung des Vollstreckungsstaates kein Ersuchen, so gibt er die Gründe hiefür bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036300
Alte Dokumentnummer
N2199247782L