Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 10
Die Vollziehung einer in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Entscheidung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren seine Verteidigungsrechte wahren konnte.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036299
Alte Dokumentnummer
N2199247781L