Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 9
Die Vollziehung kann abgelehnt werden, wenn
die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der Vertragsstaaten verjährt oder die Vollziehung aus anderen Gründen unzulässig ist;
der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist;
die Entscheidung von einem Ausnahmegericht, das nur zeitweilig eingesetzt war, getroffen worden ist;
sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährden würde;
der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigert;
sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet. Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist der Tag maßgebend, an dem sie nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist;
der Verurteilte im Urteilsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036298
Alte Dokumentnummer
N2199247780L