Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Der Verurteilte kommt in den vollen Genuß der Amnestien, die vom Urteilsstaat oder vom Vollstreckungsstaat erlassen werden.
(2)Absatz 2,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(3)Absatz 3,Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036307
Alte Dokumentnummer
N2199247789L