Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten, und übermitteln einander Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der ergangenen Entscheidungen.
(2)Absatz 2,Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer ergangenen Amnestie oder von einer Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollziehung übernommen wurde.
(3)Absatz 3,Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat, wenn sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht, sowie von der Entlassung aus dem Vollzug der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036308
Alte Dokumentnummer
N2199247790L