Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 muß nur auf der Verpackung angebracht werden, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie dauerhafte Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, muß nur auf der Verpackung angebracht werden, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie dauerhafte Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Ist bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Hinweise auf einer Packungsbeilage oder einem Beipackzettel enthalten sein, wobei auf diesen Umstand auf dem Behältnis und der Verpackung in verkürzter Form hinzuweisen ist.Ist bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch die Angabe von Hinweisen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Hinweise auf einer Packungsbeilage oder einem Beipackzettel enthalten sein, wobei auf diesen Umstand auf dem Behältnis und der Verpackung in verkürzter Form hinzuweisen ist.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12036521
Alte Dokumentnummer
N2199319767L