Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 13.06.1995 — BGBl. Nr. 891/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.200531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013
§ 314.06.199531.01.2005 § → § BGBl. Nr. 333/1995
§ 301.01.199413.06.1995 BGBl. Nr. 891/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 891/1993

Außerkrafttretensdatum

13.06.1995danach: BGBl. Nr. 333/1995

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, muß nur auf der Verpackung angebracht werden, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie dauerhafte Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Ist bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch die Angabe von Hinweisen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Hinweise auf einer Packungsbeilage oder einem Beipackzettel enthalten sein, wobei auf diesen Umstand auf dem Behältnis und der Verpackung in verkürzter Form hinzuweisen ist.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10003120

Dokumentnummer

NOR12036521

Alte Dokumentnummer

N2199319767L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/891/P3/NOR12036521