Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.200716.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009
§ 201.01.199430.06.2007 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 89/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    als Nicht-Lebensversicherung die unter Ziffer eins bis 18, als Lebensversicherung die unter Ziffer 19 bis 21 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige;
  2. Ziffer 2
    als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist,
    1. Litera a
      in der Nicht-Lebensversicherung
      1. Sub-Litera, a, a
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
      3. Sub-Litera, c, c
        bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

Schlagworte

Reiserisiko

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036568

Alte Dokumentnummer

N2199325966J