Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.
(3)Absatz 3,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR40124538