Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1).Der Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,Das Gericht hat den Aufsichtsrat abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig ist.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an die Privatstiftung und das Gericht zurücklegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037030
alte Dokumentnummer
N2199330451J