Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Aufgaben des Aufsichtsrats
Vertretung der Privatstiftung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsrats gilt § 95 Abs. 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsrats gilt Paragraph 95, Absatz 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Aufgabenbereich des nach § 22 Abs. 1 Z 2 bestellten Aufsichtsrats ist auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften beziehungsweise inländischer Genossenschaften beschränkt.Der Aufgabenbereich des nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Aufsichtsrats ist auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften beziehungsweise inländischer Genossenschaften beschränkt.
(3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat vertritt die Privatstiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern.
(4)Absatz 4,Die Stiftungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats nach Abs. 1 bis 3 erweitern.Die Stiftungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats nach Absatz eins bis 3 erweitern.
(5)Absatz 5,Für die Einberufung des nach § 22 Abs. 1 bestellten Aufsichtsrats gilt § 94 Aktiengesetz 1965.Für die Einberufung des nach Paragraph 22, Absatz eins, bestellten Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, Aktiengesetz 1965.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037031
alte Dokumentnummer
N2199330452J