Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Innere Ordnung von Stiftungsorganen
§ 28.Paragraph 28,
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 3 und des Paragraph 35, Absatz 2, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.
Schlagworte
Dirimierungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR40124539