Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren der Firmenbuchabfrage
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einzelabfrage
§ 1. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt bei InanspruchnahmeParagraph eins, (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz eins, FBG (Einzelabfrage) beträgt bei Inanspruchnahme
von A-Online bzw. Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG 3,30 S für jede Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;
der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Datakom Austria AG (Telehost) oder IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. (Network Services) 0,22 Groschen je übertragenem Zeichen.
(2)Absatz 2,Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können; diese Zeichen werden durch das IBM-Programm System View EPDM (Enterprise Performance Data Manager) gezählt.
(3)Absatz 3,Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich gutzuschreiben (§ 3).Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich gutzuschreiben (Paragraph 3,).
Dokumentnummer
NOR12040017
Alte Dokumentnummer
N2199763819J