Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren der Firmenbuchabfrage
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Sammelabfrage
§ 2. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.Paragraph 2, (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.
(2)Absatz 2,Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.
(3)Absatz 3,Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.
Dokumentnummer
NOR12040018
Alte Dokumentnummer
N2199763820J