Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren der Firmenbuchabfrage
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1993Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einzelabfrage
§ 1. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt bei InanspruchnahmeParagraph eins, (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz eins, FBG (Einzelabfrage) beträgt bei Inanspruchnahme
des Bildschirmtext-Dienstes (BTX-Dienst) der Post- und Telegraphenverwaltung als Übermittlungsstelle 3 S für jede Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;
der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Radio Austria AG (Telehost) oder IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges.m.b.H. (IBM Information Network) 0,2 Groschen je übertragenem Zeichen.
(2)Absatz 2,Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können; diese Zeichen werden durch die IBM-Standardprogramme SLR (Service Level Reporter) und SMF (System Management Facility) gezählt.
(3)Absatz 3,Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich gutzuschreiben (§ 3).Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich gutzuschreiben (Paragraph 3,).
Schlagworte
Postverwaltung
Dokumentnummer
NOR12037069
Alte Dokumentnummer
N2199330918J