Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren der Firmenbuchabfrage
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Justizkonto
§ 3. Als Justizkonto, auf dem die nach dieser Verordnung entrichteten Gerichtsgebühren dem Bund gutzuschreiben oder auf das diese Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 zu überweisen sind, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien'' und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt. Paragraph 3, Als Justizkonto, auf dem die nach dieser Verordnung entrichteten Gerichtsgebühren dem Bund gutzuschreiben oder auf das diese Gebühren gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zu überweisen sind, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien'' und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12037071
Alte Dokumentnummer
N2199330920J