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§ 6 RichtWG

Fassungen
01.07.2000 bis 24.07.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200024.07.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 601.12.199330.06.2000 BGBl. Nr. 800/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Neufestsetzung des Richtwertes

Paragraph 6,

Wenn die Veränderung des Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau von der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index seit der letztmaligen Festsetzung des Richtwertes insgesamt um mehr als 25 vH abweicht, hat der Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Gutachtens des Beirates (Paragraph 7,) die Richtwerte neu festzusetzen. Dabei sind die Paragraphen 3, 4, 7 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Grundkostenanteils und der Baukosten von den Förderungszusicherungen des Kalenderjahres auszugehen ist, das dem Zeitpunkt der Abweichung vorangegangen ist.

Die Richtwerte werden mit dem der Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten wirksam. Paragraph 5, letzter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR40008302